Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:
- 1. unter „Führungstätigkeit“ eine jedenfalls einjährige Tätigkeit, die eine pädagogische Führungs- und strategische Steuerungsfunktion, Organisations- und Personalentwicklung, Qualitätssicherung, Beratung und Konfliktmanagement umfasst wie insbesondere die Funktion als Schulleiterin bzw. Schulleiter, als Abteilungs- oder Fachvorständin bzw. -vorstand, als Organ der Schulaufsicht oder eine Führungsfunktion an einer Pädagogischen Hochschule;
- 2. unter „Projektbetreuung“ leitende Betreuungen von zeitlich befristeten zielgerichteten Maßnahmen im Schulbereich im Umfang von jedenfalls vier Jahresstunden (inklusive Vor- und Nachbereitungszeit), die der Schul- und Unterrichtsentwicklung dienen, wie insbesondere klasseninterne und -übergreifende oder schulinterne und -übergreifende Projekte sowie projektbezogene Kooperationen mit außerschulischen Einrichtungen;
- 3. unter „einschlägigen Veröffentlichungen“ Publikationen, die in einem oder mehreren der in §§ 10 oder 16 der Hochschul-Curriculaverordnung, HCV, BGBl. II Nr. 495/2006, genannten Studienfachbereichen auf wissenschaftlichem Niveau unter eindeutiger Autorenschaft verfasst wurden (wie zB wissenschaftliche Bücher und Zeitschriften, Schulbücher sowie Bachelorarbeiten, Diplom-, Magister-, Masterarbeiten und Dissertationen, die nicht bereits als Bachelorarbeit gemäß § 57 HG anerkannt wurden).
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