Vorsitz und Berichterstattung
§ 2.
(1) Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Er entscheidet Streitigkeiten über die Geschäftsordnung.
(2) Wenn es für den Fortgang der Beratungen zweckmäßig erscheint, kann der Vorsitzende für einzelne Beratungsgegenstände einzelne mit der Führung der Bürogeschäfte der Kommission beauftragte Bedienstete zu(m) Berichterstatter(n) bestellen.
(3) Beschlüsse erfordern die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
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