Vorsitz und Berichterstattung
§ 2.
(1) Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Er entscheidet Streitigkeiten über die Geschäftsordnung.
(2) Wenn es für den Fortgang der Beratungen zweckmäßig erscheint, kann der Vorsitzende für einzelne Beratungsgegenstände einzelne mit der Führung der Bürogeschäfte der Kommission beauftragte Bedienstete zu(m) Berichterstatter(n) bestellen.
(3) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018
Gesetzesnummer
20000950
Dokumentnummer
NOR40150825
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