§ 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1982

ABSCHNITT II. Besondere Bestimmungen über die Konzession. Konzessionspflicht.

§ 2.

(1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs. 1 darf nur auf Grund einer Konzession (§ 5 Z 2 GewO 1973) ausgeübt werden.

(2) Ebenso darf die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Landfahrzeugen, die durch die Kraft von Pferden bewegt und zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden (mit Pferden betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe), nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006211

Dokumentnummer

NOR12068500

alte Dokumentnummer

N5195211752Y

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