ABSCHNITT II. Besondere Bestimmungen über die Konzession. Konzessionspflicht.
§ 2.
(1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs. 1 darf nur auf Grund einer Konzession (§ 5 Z 2 GewO 1973) ausgeübt werden.
(2) Ebenso darf die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Landfahrzeugen, die durch die Kraft von Pferden bewegt und zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden (mit Pferden betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe), nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Gesetzesnummer
10006211
Dokumentnummer
NOR12068500
alte Dokumentnummer
N5195211752Y
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