§ 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

ABSCHNITT II. Besondere Bestimmungen über die Konzession. Konzessionspflicht.

§ 2.

(1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs. 1 darf nur auf Grund einer Konzession (§ 5 Z 2 GewO 1973) ausgeübt werden.

(2) Eine Konzession auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. Nr. 84/1952, gilt auch als Konzession für das Ausflugswagen- und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen. Die Anzahl der für diese Gelegenheitsverkehrs-Gewerbe zulässigen Fahrzeuge richtet sich nach der im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Anzahl der Fahrzeuge.

Schlagworte

Ausflugswagen-Gewerbe

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006211

Dokumentnummer

NOR12068531

alte Dokumentnummer

N5195211801Y

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)