ABSCHNITT II. Besondere Bestimmungen über die Konzession. Konzessionspflicht.
§ 2.
(1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs. 1 darf nur auf Grund einer Konzession (§ 5 Z 2 GewO 1973) ausgeübt werden.
(2) Eine Konzession auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. Nr. 84/1952, gilt auch als Konzession für das Ausflugswagen- und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen. Die Anzahl der für diese Gelegenheitsverkehrs-Gewerbe zulässigen Fahrzeuge richtet sich nach der im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Anzahl der Fahrzeuge.
Schlagworte
Ausflugswagen-Gewerbe
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Gesetzesnummer
10006211
Dokumentnummer
NOR12068531
alte Dokumentnummer
N5195211801Y
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