§ 2 Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMJ

Alte FassungIn Kraft seit 30.5.1979

§ 2.

Die von Beamten aus den Planstellenbereichen Justizanstalten und Bewährungshilfe eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen nach § 52 Abs. 1 BDG sind zu vereinnahmen und dem Verein „Allgemeiner Unterstützungsverein der Bediensteten der Justizwache, der Bewährungshilfe und der sonstigen Bediensteten an Justizanstalten“ zu überweisen. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten aus diesen Planstellenbereichen zu verwenden.

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