§ 2.
Die von Beamtinnen und Beamten aus den Planstellenbereichen Zentralleitung, Oberster Gerichtshof und Justizbehörden in den Ländern eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen nach § 92 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011, sind jeweils für den Zeitraum 1. Dezember bis 30. November zu vereinnahmen und dem Verein „Sozialwerk für Ressortbedienstete beim Bundesministerium für Justiz“ jährlich zu überweisen. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamtinnen und Beamten aus diesen Planstellenbereichen zu verwenden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 333/1979
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
10008469
Dokumentnummer
NOR40180681
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