Mittelvolumen
§ 2.
(1) Für die Diversifizierung des Bezugs von Erdgas sowie für die Umrüstung von Anlagen auf den alternativen Betrieb mittels anderer Energieträger werden in den Jahren 2022 bis 2025 jeweils jährlich Mittel in Höhe von 100 Millionen Euro bereitgestellt.
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 werden gemäß Bundesfinanzrahmengesetz 2022 bis 2025 und Bundesfinanzgesetz 2022, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2022, bereitgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2022
Gesetzesnummer
20011948
Dokumentnummer
NOR40245225
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