§ 2 GDG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Mittelvolumen

§ 2.

(1) Für die Diversifizierung des Bezugs von Erdgas sowie für die Umrüstung von Anlagen auf den alternativen Betrieb mittels anderer Energieträger werden in den Jahren 2022 bis 2025 jeweils jährlich Mittel in Höhe von 100 Millionen Euro bereitgestellt.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 werden gemäß Bundesfinanzrahmengesetz 2022 bis 2025 und Bundesfinanzgesetz 2022, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2022, bereitgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20011948

Dokumentnummer

NOR40245225

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