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§ 2 GDG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Mittelvolumen

§ 2.

(1) Für die Diversifizierung des Bezugs von Erdgas sowie für die Umrüstung von Anlagen auf den alternativen Betrieb mittels anderer Energieträger werden in den Jahren 2022 bis 2024 jeweils jährlich Mittel in Höhe von 100 Millionen Euro sowie im Jahr 2025 Mittel in Höhe von 9 Millionen Euro bereitgestellt. Sofern dies für die Erreichung der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine Verordnung erlassen, mit der bis längstens 31. Dezember 2023 zusätzliche Mittel zur Verfügung bereitgestellt werden. Nicht zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene oder nicht in Anspruch genommene Mittel eines Jahres können auch in Folgejahren zugesagt oder vergeben werden.

(1a) Der Einsatz von Mitteln gemäß Abs. 1 kann genehmigt werden, sofern die Kosten bis zum Ablauf des 30. September 2024 entstanden sind und das Ansuchen spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 eingereicht wurde.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 werden im jeweils gültigen Bundesfinanzrahmen- und Bundesfinanzgesetz innerhalb der Untergliederung bereitgestellt, aus der Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung hauptsächlich bedeckt werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 64 Z 3, BGBl. I Nr. 25/2025)

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20011948

Dokumentnummer

NOR40269955

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