§ 2 Garantiegesetz 1977

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1981

§ 2

(1) Die Gesellschaft hat ein Konto für eine Deckungsrücklage einzurichten. Diesem Konto ist der jährliche Saldo aus Erträgen und Aufwendungen (ausschließlich der Dotierung der Wertberichtigungen gemäß § 1b Abs. 3) gutzuschreiben oder anzulasten; ferner sind die Rückflüsse auf aus den Garantien geleisteten Zahlungen und die Zahlungen des Bundes gemäß § 3 gutzuschreiben sowie die Zahlungen aus von der Gesellschaft übernommenen Garantien und die Wertberichtigungen gemäß § 1b Abs. 3 anzulasten.

(2) Die Gesellschaft hat Sammelwertberichtigungen im Sinne des § 10 des Rekonstruktionsgesetzes, BGBl. Nr. 183/1955, nicht zu bilden.

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