§ 2
(1) Die Gesellschaft hat ein Konto für eine Deckungsrücklage einzurichten. Diesem Konto ist der jährliche Saldo aus Erträgen und Aufwendungen gutzuschreiben oder anzulasten; ferner sind die Rückflüsse auf aus den Garantien geleisteten Zahlungen und die Zahlungen des Bundes gemäß § 3 gutzuschreiben sowie die Zahlungen aus von der Gesellschaft übernommenen Garantien anzulasten.
(2) Zahlungen aus von der Gesellschaft übernommenen Garantien sind insoweit nicht dem Konto für eine Deckungsrücklage anzulasten, als diese Zahlungen durch Kreditoperationen gemäß § 6 finanziert werden.
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