§ 2 FSG-DV

Alte FassungIn Kraft seit 19.9.2008

Eintragungen in den Führerschein

§ 2.

(1) Der Führerschein enthält:

  1. 1. auf Seite 1 mit der aus der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Nummerierung
  1. a) Familienname des Führerscheinbesitzers,
  2. b) Vorname(n) des Führerscheinbesitzers,
  3. c) Geburtsdatum und –ort des Führerscheinbesitzers,
  4. d) Ausstellungsdatum des Führerscheines,
  5. e) Anstelle des Ablaufdatums des Führerscheines einen Querstrich,
  6. f) die Ausstellungsbehörde,
  7. g) die Führerscheinnummer,
  8. h) ein Lichtbild, mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss,
  9. i) die Unterschrift des Führerscheinbesitzers,
  10. j) die Klassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist;
  1. 2. auf Seite 2 mit der aus Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Nummerierung
  1. a) die Fahrzeugklassen oder –unterklassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist, wobei die Klasse F in einer anderen Schrifttype zu drucken ist,
  2. b) das Datum der erstmaligen Erteilung der jeweiligen Klasse,
  3. c) das Datum, an dem die jeweilige Lenkberechtigungsklasse ungültig wird, bei unbefristeter Gültigkeit einen Querstrich,
  4. d) gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen mittels der in Abs. 3 genannten Zahlencodes; Zahlencodes, die für alle Klassen gelten, können auch unter der für Klasse F bestimmten Reihe gedruckt werden.
  5. e) ein Feld, in das bei der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Aufnahmemitgliedstaat Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheines erforderlich sind;
  1. 3. auf Seite 1 die Aufschrift „Modell der Europäischen Gemeinschaften“ und die Aufschrift „Führerschein“ in allen Sprachen der Europäischen Gemeinschaft in rosafarbenem Druck als Hintergrund des Führerscheines. Im Übrigen muss ausreichend Raum für die eventuelle Einführung eines Microprozessors frei bleiben.

(2) Die Behörde hat für die in § 13 Abs. 5 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Abs. 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.

(3) Für Eintragungen in den Führerschein stehen folgende durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes zur Verfügung:

LENKER (medizinische Gründe)

01. Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz

01.01 Brillen

01.02 Kontaktlinsen

01.03 Schutzgläser

01.04 Opakgläser

01.05 Augenschutz

01.06 Brillen oder Kontaktlinsen

02. Hörprothese/Kommunikationshilfe

02.01 Hörprothese an einem Ohr

02.02 Hörprothese an beiden Ohren

03. Prothese/Orthese der Gliedmaßen

03.01 Prothese/Orthese der Arme

03.02 Prothese/Orthese der Beine

05. Beschränkte Gültigkeit

05.01 Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel: eine Stunde

nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)

05.02 Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von.. km des

Wohnsitzes oder innerorts..../ innerhalb der Region

05.03 Fahren ohne Beifahrer/Mitfahrer

05.04 Beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht

mehr als... km/h

05.05 Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins

sein muss

05.06 Ohne Anhänger

05.07 Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt

05.08 Kein Alkohol

FAHRZEUGANPASSUNGEN

10. Angepasste Schaltung

10.01 Handschaltung

10.02 Automatikgetriebe

10.03 Elektronisches Wechselgetriebe

10.04 Anpassung des Schalthebels

10.05 Zusätzliches Kraftübertragungsgetriebe nicht erlaubt

15. Angepasste Kupplung

15.01 Angepasstes Kupplungspedal

15.02 Handkupplung

15.03 Automatische Kupplung

15.04 Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklapptem Kupplungspedal

20. Angepasste Bremsmechanismen

20.01 Angepasstes Bremspedal

20.02 Verbreitertes Bremspedal

20.03 Bremspedal geeignet für Gebrauch mit dem linken Fuß

20.04 Bremspedal (Fußraste)

20.05 Bremspedal (Kipppedal)

20.06 Angepasste Handbremse

20.07 Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse

20.08 Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert

20.09 Angepasste Feststellbremse

20.10 Feststellbremse mit elektrischer Bedienung

20.11 (Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung

20.12 Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Bremspedal

20.13 Mit dem Knie betriebene Bremse

20.14 Elektrisch betriebene Bremse

25. Angepasste Beschleunigungsmechanismen

25.01 Angepasstes Gaspedal

25.02 Gaspedal (Fußraste)

25.03 Gaspedal (Kipppedal)

25.04 Handgas

25.05 Beschleunigung mit dem Knie

25.06 Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.)

25.07 Gaspedal links vom Bremspedal

25.08 Gaspedal links

25.09 Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Gaspedal

30. Angepasste kombinierte Gas- und Bremsmechanismen

30.01 Parallelpedale

30.02 Pedale auf der gleichen oder fast gleichen Ebene

30.03 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene

30.04 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese

30.05 Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal

30.06 Bodenerhöhung

30.07 Trennwand seitlich des Bremspedals

30.08 Trennwand seitlich des Bremspedals mit Prothese

30.09 Trennwand vor Gas- und Bremspedal

30.10 Mit Fersen-/Beinstütze

30.11 Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse

35. Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht,

Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal,

Fahrtrichtungsanzeiger usw.)

35.01 Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne die Lenkung und die

Bedienung nachteilig zu beeinflussen

35.02 Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne das Lenkrad/Zubehör

(Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen

35.03 Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der linken Hand, ohne

das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen

35.04 Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne

das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen

35.05 Bedienung der Schaltvorrichtungen und Gas- und

Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf,

Drehgabel usw.) loszulassen

40. Angepasste Lenkung

40.01 Standardservolenkung

40.02 Verstärkte Servolenkung

40.03 Lenkung mit Hilfssystem erforderlich

40.04 Verlängerte Lenksäule

40.05 Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem

Teil, verkleinertem Lenkraddurchmesser usw.)

40.06 Höhenverstellbares Lenkrad

40.07 Senkrechtes Lenkrad

40.08 Waagrechtes Lenkrad

40.09 Fußlenkung

40.10 Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.)

40.11 Drehknopf am Lenkrad

40.12 Drehgabel am Lenkrad

40.13 mit Orthese, Tenodese

42. Angepasste(r) Rückspiegel

42.01 (linker oder) rechter Außenrückspiegel

42.02 Außenrückspiegel auf dem Kotflügel

42.03 Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung

42.04 Innenrückspiegel mit Rundsicht

42.05 Rückspiegel für toten Winkel

42.06 Elektrisch bedienbare Außenrückspiegel

43. Angepasster Lenkersitz

43.01 In der Höhe angepasster Lenkersitz in normalem Abstand zur

Lenkung und zu den Pedalen

43.02 Der Körperform angepasster Lenkersitz

43.03 Lenkersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der

Sitzstabilität

43.04 Lenkersitz mit Armlehne

43.05 Verlängerte Gleitschiene des Lenkersitzes

43.06 Angepasster Sicherheitsgurt

43.07 Hosenträgergurt

44. Anpassungen an Krafträdern

44.01 Einzeln gesteuerte Bremsen

44.02 (angepasste) Handbremse (Vorder- und/oder Hinterrad)

44.03 (angepasste) Fußbremse (Hinterrad)

44.04 (angepasster) Beschleunigungsmechanismus

44.05 (angepasste) Handschaltung und Handkupplung

44.06 (angepasste) Rückspiegel

44.07 (angepasste) Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger,

Bremsleuchten,...)

44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden

Füßen gleichzeitig ermöglichen

45. Kraftrad nur mit Seitenwagen

50. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der

Fahrgestellnummer)

51. Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen

Kennzeichens)

VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN

70. Umtausch des Führerscheins Nummer... ausgestellt durch...

(ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; zB 70.0123456789.NL)

71. Duplikat des Führerscheins Nummer... (ECE-Symbol im Falle

eines Drittlandes; zB 71.987654321.HR)

  1. 72. Nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)
  2. 73. Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
  3. 74. Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1)
  4. 75. Nur für Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (D1)
  5. 76. Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1 + E)
  6. 77. Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen, b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1 + E)
  7. 78. Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe (Richtlinie 91/439/EWG , Anhang II, 8.1.1, Absatz 2)
  8. 79. Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 91/439/EWG den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.

    90.01 nach links

    90.02 nach rechts

    90.03 links

    90.04 rechts

    90.05 Hand

    90.06 Fuß

    90.07 verwendbar

  1. 95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2003/59/EG des Rates (Abl. Nr. 226 vom 10. September 2003) bis zum ... erfüllt (zB 95(01.01.2012))

    Bei den Codes 01, 05 und 44 sind Untercodes jedenfalls zu verwenden.

(4) Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für Österreich sind zu verwenden:

104 Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher

Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern

105 Lenkberechtigung der Klasse C berechtigt zum Lenken von

unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D innerhalb Österreichs

(ab TT.MM.JJJJ)

110 Verlängerung der Probezeit

110.01 Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

110.02 Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

110.03 Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

111 Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 2

lit. c FSG

112 Berufskraftfahrer gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 Betriebsordnung für den

nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994; BGBl. Nr.

951/1993 idF BGBl. Nr. 1028/1994.

113 Gewerbeprüfung Personenbeförderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 BO 1994

(5) Wird die Lenkberechtigung unter einer Auflage, Befristung oder Beschränkung erteilt, sind die Zahlencodes 01 bis 51 sowie 72 bis 79 zu verwenden.

(6) Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Abs. 3 oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.

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