§ 2 FSG-DV

Alte FassungIn Kraft seit 03.10.2013

Eintragungen in den Führerschein

§ 2.

(1) Der Führerschein enthält:

  1. 1. auf Seite 1 mit der aus der Anlage 1 ersichtlichen Nummerierung
  1. a) Familienname des Führerscheinbesitzers,
  2. b) Vorname(n) des Führerscheinbesitzers,
  3. c) Geburtsdatum und –ort des Führerscheinbesitzers,
  4. d) Ausstellungsdatum des Führerscheines,
  5. e. das Ablaufdatum des Führerscheines,
  6. f) die Ausstellungsbehörde,
  7. g) die Führerscheinnummer,
  8. h) ein Lichtbild, mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss,
  9. i) die Unterschrift des Führerscheinbesitzers,
  10. j) die Klassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist;
  1. 2. auf Seite 2 mit der aus Anlage 1 ersichtlichen Nummerierung
  1. a) die Fahrzeugklassen oder –unterklassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist, wobei die Klasse F in einer anderen Schrifttype zu drucken ist,
  2. b) das Datum der erstmaligen Erteilung der jeweiligen Klasse,
  3. c) das Datum, an dem die jeweilige Lenkberechtigungsklasse ungültig wird, bei unbefristeter Gültigkeit einen Querstrich,
  4. d) gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen mittels der in Abs. 3 genannten Zahlencodes; Zahlencodes, die für alle Klassen gelten, können auch unter der für Klasse F bestimmten Reihe gedruckt werden.
  5. e) ein Feld, in das bei der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Aufnahmemitgliedstaat Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheines erforderlich sind;
  1. 3. auf Seite 1 die Aufschrift „Modell der Europäischen Gemeinschaften“ und die Aufschrift „Führerschein“ in allen Sprachen der Europäischen Gemeinschaft in rosafarbenem Druck als Hintergrund des Führerscheines. Im Übrigen muss ausreichend Raum für die eventuelle Einführung eines Microprozessors frei bleiben.

(2) Die Behörde hat für die in § 13 Abs. 5 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Abs. 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.

(3) Für Eintragungen in den Führerschein stehen folgende durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes zur Verfügung:

LENKER (medizinische Gründe)

  1. 01. Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
  1. 01.01 Brillen
  2. 01.02 Kontaktlinsen
  3. 01.03 Schutzgläser
  4. 01.04 Opakgläser
  5. 01.05 Augenschutz
  6. 01.06 Brillen oder Kontaktlinsen
  1. 02. Hörprothese/Kommunikationshilfe
  1. 02.01 Hörprothese an einem Ohr
  2. 02.02 Hörprothese an beiden Ohren
  1. 03. Prothese/Orthese der Gliedmaßen
  1. 03.01 Prothese/Orthese der Arme
  2. 03.02 Prothese/Orthese der Beine
  1. 05. Beschränkte Gültigkeit
  1. 05.01 Beschränkung auf Fahrten bei Tag (eine Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang)
  2. 05.02 Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von.. km des Wohnsitzes oder innerorts..../ innerhalb der Region
  3. 05.03 Fahren ohne Beifahrer/Mitfahrer
  4. 05.04 Beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als... km/h
  5. 05.05 Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins sein muss
  6. 05.06 Ohne Anhänger
  7. 05.07 Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
  8. 05.08 Kein Alkohol

FAHRZEUGANPASSUNGEN

  1. 10. Angepasste Schaltung
  1. 10.01 Handschaltung
  2. 10.02 Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klasse A oder A1)
  3. 10.03 Elektronisches Wechselgetriebe
  4. 10.04 Anpassung des Schalthebels
  5. 10.05 Zusätzliches Kraftübertragungsgetriebe nicht erlaubt
  1. 15. Angepasste Kupplung
  1. 15.01 Angepasstes Kupplungspedal
  2. 15.02 Handkupplung
  3. 15.03 Automatische Kupplung
  4. 15.04 Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklapptem Kupplungspedal
  1. 20. Angepasste Bremsmechanismen
  1. 20.01 Angepasstes Bremspedal
  2. 20.02 Verbreitertes Bremspedal
  3. 20.03 Bremspedal geeignet für Gebrauch mit dem linken Fuß
  4. 20.04 Bremspedal (Fußraste)
  5. 20.05 Bremspedal (Kipppedal)
  6. 20.06 Angepasste Handbremse
  7. 20.07 Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse
  8. 20.08 Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert
  9. 20.09 Angepasste Feststellbremse
  10. 20.10 Feststellbremse mit elektrischer Bedienung
  11. 20.11 (Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung
  12. 20.12 Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Bremspedal
  13. 20.13 Mit dem Knie betriebene Bremse
  14. 20.14 Elektrisch betriebene Bremse
  1. 25. Angepasste Beschleunigungsmechanismen
  1. 25.01 Angepasstes Gaspedal
  2. 25.02 Gaspedal (Fußraste)
  3. 25.03 Gaspedal (Kipppedal)
  4. 25.04 Handgas
  5. 25.05 Beschleunigung mit dem Knie
  6. 25.06 Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.)
  7. 25.07 Gaspedal links vom Bremspedal
  8. 25.08 Gaspedal links
  9. 25.09 Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Gaspedal
  1. 30. Angepasste kombinierte Gas- und Bremsmechanismen
  1. 30.01 Parallelpedale
  2. 30.02 Pedale auf der gleichen oder fast gleichen Ebene
  3. 30.03 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene
  4. 30.04 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese
  5. 30.05 Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal
  6. 30.06 Bodenerhöhung
  7. 30.07 Trennwand seitlich des Bremspedals
  8. 30.08 Trennwand seitlich des Bremspedals mit Prothese
  9. 30.09 Trennwand vor Gas- und Bremspedal
  10. 30.10 Mit Fersen-/Beinstütze
  11. 30.11 Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse
  1. 35. Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
  1. 35.01 Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne die Lenkung und die Bedienung nachteilig zu beeinflussen
  2. 35.02 Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
  3. 35.03 Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der linken Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
  4. 35.04 Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
  5. 35.05 Bedienung der Schaltvorrichtungen und Gas- und Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
  1. 40. Angepasste Lenkung
  1. 40.01 Standardservolenkung
  2. 40.02 Verstärkte Servolenkung
  3. 40.03 Lenkung mit Hilfssystem erforderlich
  4. 40.04 Verlängerte Lenksäule
  5. 40.05 Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem Teil, verkleinertem Lenkraddurchmesser usw.)
  6. 40.06 Höhenverstellbares Lenkrad
  7. 40.07 Senkrechtes Lenkrad
  8. 40.08 Waagrechtes Lenkrad
  9. 40.09 Fußlenkung
  10. 40.10 Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.)
  11. 40.11 Drehknopf am Lenkrad
  12. 40.12 Drehgabel am Lenkrad
  13. 40.13 mit Orthese, Tenodese
  1. 42. Angepasste(r) Rückspiegel
  1. 42.01 (linker oder) rechter Außenrückspiegel
  2. 42.02 Außenrückspiegel auf dem Kotflügel
  3. 42.03 Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung
  4. 42.04 Innenrückspiegel mit Rundsicht
  5. 42.05 Rückspiegel für toten Winkel
  6. 42.06 Elektrisch bedienbare Außenrückspiegel
  1. 43. Angepasster Lenkersitz
  1. 43.01 In der Höhe angepasster Lenkersitz in normalem Abstand zur Lenkung und zu den Pedalen
  2. 43.02 Der Körperform angepasster Lenkersitz
  3. 43.03 Lenkersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Sitzstabilität
  4. 43.04 Lenkersitz mit Armlehne
  5. 43.05 Verlängerte Gleitschiene des Lenkersitzes
  6. 43.06 Angepasster Sicherheitsgurt
  7. 43.07 Hosenträgergurt
  1. 44. Anpassungen an Krafträdern
  1. 44.01 Einzeln gesteuerte Bremsen
  2. 44.02 (angepasste) Handbremse (Vorder- und/oder Hinterrad)
  3. 44.03 (angepasste) Fußbremse (Hinterrad)
  4. 44.04 (angepasster) Beschleunigungsmechanismus
  5. 44.05 (angepasste) Handschaltung und Handkupplung
  6. 44.06 (angepasste) Rückspiegel
  7. 44.07 (angepasste) Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten,...)
  8. 44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
  1. 45. Kraftrad nur mit Seitenwagen
  2. 46. Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
  3. 50. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer)
  4. 51. Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen Kennzeichens)

VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN

  1. 70. Umtausch des Führerscheins Nummer... ausgestellt durch... (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; zB 70.0123456789.NL)
  2. 71. Duplikat des Führerscheins Nummer... (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; zB 71.987654321.HR)
  3. 72. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2012)
  4. 73. Nur vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B1
  5. 74. bis 77. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2012)
  6. 78. Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klasse A oder A1)
  7. 79. (…) Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 2006/126/EG den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen
  1. 79.01 Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit und ohne Beiwagen
  2. 79.02 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM
  3. 79.03 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge
  4. 79.04 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg
  5. 79.05 Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
  6. 79.06 Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3500 kg übersteigt
  1. 80. Beschränkung auf Besitzer eines Führerscheines, der zum Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 24 Lebensjahr nicht vollendet hat
  2. 81. Beschränkung auf Besitzer eines Führerscheines, der zum Lenken von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat
  3. 90. Codes zur Verwendung in Kombination mit Codes zur Definition von Anpassungen des Fahrzeuges
  1. 90.01 nach links
  2. 90.02 nach rechts
  3. 90.03 links
  4. 90.04 rechts
  5. 90.05 Hand
  6. 90.06 Fuß
  7. 90.07 verwendbar
  1. 95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2003/59/EG des Rates (Abl. Nr. 226 vom 10. September 2003) bis zum ... erfüllt (zB 95(01.01.2012))
  2. 96. Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt
  3. 97. Berechtigt nicht zum Lenken eines Fahrzeuges der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr fällt

    Bei den Codes 01, 05 und 44 sind Untercodes jedenfalls zu verwenden.

(4) Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für Österreich sind zu verwenden:

  1. 104 Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern
  2. 110 Verlängerung der Probezeit
  1. 111 Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c FSG
  2. 112 Berufskraftfahrer gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994; BGBl. Nr. 951/1993 idF BGBl. Nr. 1028/1994.
  3. 113 Gewerbeprüfung Personenbeförderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 BO 1994
  4. 114. Berechtigung zum Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B vor Vollendung des 21. Lebensjahres
  5. 115. Berechtigung zum Lenken von (allen) Motorrädern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16kW/kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A2
  6. 116. Berechtigung zum Lenken von vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Eigenmasse von nicht mehr als 400 kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A

(5) Wird die Lenkberechtigung unter einer Auflage, Befristung oder Beschränkung erteilt, sind die Zahlencodes 01 bis 51 sowie 72 bis 79 zu verwenden.

(6) Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Abs. 3 oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.

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