2. Abschnitt
Kreditrisikokonzentration Meldung der Kreditrisikokonzentration
§ 2
(1) Eine Kreditrisikokonzentration im Sinne des § 2 Z 19 FKG ist entsprechend Teil II der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß § 9 Abs. 3 FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.
(2) Kreditrisikokonzentrationen sind dabei gegenüber einem Kunden und gegebenenfalls gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des § 27 Abs. 4 und 4a BWG zu erfassen. Insoweit § 27 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 von Unternehmen des Finanzkonglomerates angewendet wird, sind für die Zwecke dieser Verordnung Kreditrisikokonzentrationen gegenüber einem Kunden und gegebenenfalls gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des § 27 Abs. 4 und 4a BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 zu erfassen.
(3) § 27 Abs. 5 BWG ist für die Zurechnung der Kreditrisikokonzentration zu einem Dritten mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt, die in dessen Z 1 angeführte Prüfung durch ein beaufsichtigtes Unternehmen gemäß § 2 Z 5 lit. a FKG zu erfolgen hat und die in dessen Z 2 letzter Satz angeführten Wertpapiere nicht Bestandteil der Eigenmittel der Unternehmen der Finanzbranche gemäß § 2 Z 7 FKG des Finanzkonglomerates sein dürfen.
(4) Insoweit § 27 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 von Unternehmen des Finanzkonglomerates angewendet wird, ist auch für die Zurechnung der Kreditrisikokonzentration zu einem Dritten abweichend von Abs. 3 § 27 Abs. 5 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 anzuwenden. Die Maßgaben in Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
(5) Jede Kreditrisikokonzentration im Sinne des Abs. 1 ist entsprechend Teil II der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen.
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