2. Abschnitt
Kreditrisikokonzentration Meldung der Kreditrisikokonzentration
§ 2
(1) Eine Kreditrisikokonzentration im Sinne des § 2 Z 19 FKG ist entsprechend Teil II der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß § 9 Abs. 3 FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.
(2) Kreditrisikokonzentrationen sind dabei gegenüber einem Kunden und gegebenenfalls gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des § 27 Abs. 11 und 12 BWG zu erfassen.
(3) § 27 Abs. 13 BWG ist für die Zurechnung der Kreditrisikokonzentration zu einem Dritten mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Veranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 101/2011)
(5) Jede Kreditrisikokonzentration im Sinne des Abs. 1 ist entsprechend Teil II der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen.
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