§ 2 Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.5.2019

Abs. 2 ist ab dem Folgemonat nach dem Wirksamwerden des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union anzuwenden, unter der Bedingung, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt, vgl. § 4 Abs. 2.

§ 2.

(1) Zur Bestimmung der Beträge nach § 1 wird ein Anpassungsfaktor festgelegt, der auf den vom Statistischen Amt der Europäischen Union am 1. Juni 2018 veröffentlichten Indikatoren im Rahmen der „Vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern (EU-28=100)“ basiert.

(2) Das Statistische Amt der Europäischen Union hat den Indikator für Österreich mit 106 festgelegt. Um den Anpassungsfaktor zu ermitteln, wird das Verhältnis der Indikatoren der einzelnen Staaten zum Indikator Österreichs in Verhältnis gesetzt. Die Berechnung des Anpassungsfaktors erfolgt auf drei Nachkommastellen, ohne Anwendung einer Rundung. Der Anpassungsfaktor wird demnach wie folgt festgelegt:

Staat, in dem sich die Kinder ständig aufhalten

Indikator des Statistischen Amtes der Europäischen Union

Anpassungsfaktor

Belgien

109,0

1,028

Bulgarien

47,7

0,450

Dänemark

140,6

1,326

Deutschland

103,3

0,974

Estland

75,3

0,710

Finnland

121,1

1,142

Frankreich

107,9

1,017

Griechenland

84,1

0,793

Irland

123,7

1,166

Island

150,3

1,417

Italien

100,5

0,948

Kroatien

66,0

0,622

Lettland

71,2

0,671

Litauen

62,9

0,593

Luxemburg

125,1

1,180

Malta

82,0

0,773

Niederlande

111,0

1,047

Norwegen

140,5

1,325

Polen

53,6

0,505

Portugal

84,0

0,792

Rumänien

52,3

0,493

Schweden

125,8

1,186

Schweiz

161,2

1,520

Slowakei

68,0

0,641

Slowenien

83,8

0,790

Spanien

91,5

0,863

Tschechien

65,7

0,619

Ungarn

59,6

0,562

Zypern

87,8

0,828

   

(3) Da für das Fürstentum Liechtenstein kein Indikator des Statistischen Amtes der Europäischen Union vorliegt, sind in Bezug auf Kinder, die sich ständig im Fürstentum Liechtenstein aufhalten, die gesetzlich festgelegten Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3a und Abs. 4 EStG 1988 sowie der Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs. 7 EStG 1988 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020

Gesetzesnummer

20010319

Dokumentnummer

NOR40214899

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