§ 2 FachKBV

Alte FassungIn Kraft seit 12.10.1996

Dokumentation

§ 2.

Die einem schriftlichen Antrag auf Zulassung zum Umweltgutachter anzuschließende Dokumentation hat sämtliche Angaben zu enthalten, die zur Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen nach den §§ 3 bis 6 UGStVG, insbesondere zur Beurteilung der Fachkunde nach § 4 Abs. 6 Z 1 und 2 UGStVG, erforderlich sind. Die Dokumentation hat zu diesem Zweck den im § 3 Abs. 2 und den im § 5 Abs. 2 angeführten Beurteilungskriterien zu entsprechen und darüber hinaus nach § 9 Abs. 1 UGStVG jedenfalls folgende Bestandteile zu beinhalten:

  1. 1. Angaben über den Abschluß einer geeigneten Ausbildung im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 UGStVG,
  2. 2. Angaben über einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen im Sinne des § 4 Abs. 4 und 5 UGStVG,
  3. 3. Angaben über Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Umwelteinzelgutachters bzw. einer Umwelteinzelgutachterin oder des gutachterlich tätigen Personals einer Umweltgutachterorganisation,
  4. 4. eine systematische Darstellung des Verfahrensablaufes bei der Erstellung eines Umweltgutachtens und
  5. 5. Aufzeichnungen gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 3 Abs. 3 betreffend die Erfüllung der organisatorischen Kriterien.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10010994

Dokumentnummer

NOR12139973

alte Dokumentnummer

N8199658358J

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