Dokumentation
§ 2.
Die einem schriftlichen Antrag auf Zulassung zum Umweltgutachter anzuschließende Dokumentation hat sämtliche Angaben zu enthalten, die zur Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen nach den §§ 3 bis 6 UGStVG, insbesondere zur Beurteilung der Fachkunde nach § 4 Abs. 6 Z 1 und 2 UGStVG, erforderlich sind. Die Dokumentation hat zu diesem Zweck den im § 3 Abs. 2 und den im § 5 Abs. 2 angeführten Beurteilungskriterien zu entsprechen und darüber hinaus nach § 9 Abs. 1 UGStVG jedenfalls folgende Bestandteile zu beinhalten:
- 1. Angaben über den Abschluß einer geeigneten Ausbildung im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 UGStVG,
- 2. Angaben über einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen im Sinne des § 4 Abs. 4 und 5 UGStVG,
- 3. Angaben über Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Umwelteinzelgutachters bzw. einer Umwelteinzelgutachterin oder des gutachterlich tätigen Personals einer Umweltgutachterorganisation,
- 4. eine systematische Darstellung des Verfahrensablaufes bei der Erstellung eines Umweltgutachtens und
- 5. Aufzeichnungen gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 3 Abs. 3 betreffend die Erfüllung der organisatorischen Kriterien.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
10010994
Dokumentnummer
NOR40020427
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