§ 2
§ 2. Der Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation ist beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales einzubringen.
Dem Antrag sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:
- 1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
- 2. Nachweis über den Abschluss des ordentlichen Studiums der
Psychologie an einer Hochschule eines Mitgliedstaates,
EWR-Psychologengesetzes,
- 4. Nachweis im Sinne des § 3 Abs. 1,
- 5. Beschreibung des Berufsbildes im Herkunftsstaat.
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