§ 2 EWR-Psychologenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.2004

§ 2.

Der Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einzubringen. Dem Antrag sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. 1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
  2. 2. Nachweis über den Abschluss des ordentlichen Studiums der Psychologie an einer Hochschule eines Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
  3. 3. ein Diplom im Sinne der §§ 2 oder 3 des EWR-Psychologengesetzes,
  4. 4. Nachweis im Sinne des § 3 Abs. 1,
  5. 5. Beschreibung des Berufsbildes im Herkunftsstaat.

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