Periodizität, Erhebungsstichtag
§ 2
(1) Die Erhebungen sind monatlich stichtagsbezogen durchzuführen. Der Stichtag ist der zwischen dem 6. und 12. jedes Monats liegende Mittwoch, im Dezember ist es der zwischen dem 2. und 8. liegende Mittwoch. Fällt der Stichtag auf einen Feiertag, ist der Stichtag der darauffolgende Arbeitstag.
(2) Kann an den in Abs. 1 genannten Tagen die Preiserhebung nicht durchgeführt oder abgeschlossen werden, gilt die Woche, in welcher der Stichtag liegt, als Erhebungszeitraum.
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