Periodizität, Erhebungszeitraum
§ 2.
(1) Die Erhebungen sind monatlich in der Woche, die den zwischen dem 6. und 12. des Monats, im Dezember den zwischen dem 2. und 8., liegenden Mittwoch einschließt (Erhebungswoche), durchzuführen.
(2) Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 701/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen der Preiserhebung für den harmonisierten Verbraucherpreisindex sind die Preise von Produkten, für die starke und unregelmäßige Preisänderungen innerhalb ein und desselben Monats typisch sind (zB Energieprodukte, Obst und Gemüse), zusätzlich in einer weiteren Erhebungswoche, die den zwischen dem 20. und 26. des Monats, im Dezember den zwischen dem 16. und 22., liegenden Mittwoch einschließt, zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Gesetzesnummer
20002846
Dokumentnummer
NOR40091117
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