§ 2 Errichtung einer Museumsquartier- Errichtungs- und Betriebsgesellschaft

Alte FassungIn Kraft seit 04.7.1990

§ 2

Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten der Gesellschaft die Planung, den Bau, die Erhaltung, die Liegenschaftsverwaltung und die Betriebsführung zwecks Gestaltung von Teilen oder des ganzen Areals als Museumsquartier übertragen, wenn dies im Interesse einer wirtschaftlichen und zügigen Abwicklung liegt.

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