§ 2
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Interesse einer wirtschaftlichen und zügigen Abwicklung im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten der Gesellschaft die Planung, den Bau, die Erhaltung, die Liegenschaftsverwaltung und die Betriebsführung sowie die in diesem Zusammenhang erforderlichen Verfügungen zwecks Gestaltung von Teilen oder des ganzen Areals als Museumsquartier zu übertragen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, der Gesellschaft an der Liegenschaft EZ 320, KG Neubau bestehend aus den Grundstücken Nr. 266, Nr. 267, Nr. 268, Nr. 1863/10, Nr. 1863/11, Nr. 1863/12 ein unentgeltliches Fruchtgenußrecht auf unbestimmte Zeit einzuräumen.
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