§ 2 Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2

Alte FassungIn Kraft seit 11.3.2020

§ 2.

Diese Verordnung gilt nicht für den Güterverkehr und für Züge ohne kommerziellen Halt in Österreich.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2020

Gesetzesnummer

20011071

Dokumentnummer

NOR40221277

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)