§ 2 Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.2020

§ 2.

Diese Verordnung gilt nicht für den Güterverkehr und für Züge ohne kommerziellen Halt in Österreich oder Liechtenstein.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2020

Gesetzesnummer

20011071

Dokumentnummer

NOR40221359

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