§ 2 Eich-Zulassungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Abschnitt II

Arten der Zulassung

§ 2

(1) Meßgeräte, für die in den Eichvorschriften nach § 39 MEG eine Zulassung durch Bescheid nicht gefordert ist, sind allgemein zur Eichung zugelassen (Allgemeine Zulassung).

(2) Die Zulassung durch Bescheid (Besondere Zulassung) kann ausgesprochen werden

  1. 1. für eine Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen oder
  2. 2. für einzelne Meßgeräte oder Meßgeräteteile.

(3) Die Zulassung durch Bescheid wird als „Ausnahmsweise Zulassung'' bezeichnet, wenn die Voraussetzungen des § 18a Abs. 2 oder des § 40 Z 1 bis Z 3 des MEG gegeben sind.

(4) (Anm.: Tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)

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