Abschnitt II Arten der Zulassung
§ 2
(1) Meßgeräte, für die in den Eichvorschriften nach § 39 MEG eine Zulassung durch Bescheid nicht gefordert ist, sind allgemein zur Eichung zugelassen (Allgemeine Zulassung).
(2) Die Zulassung durch Bescheid (Besondere Zulassung) kann ausgesprochen werden
- 1. für eine Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen oder
- 2. für einzelne Meßgeräte oder Meßgeräteteile.
(3) Die Zulassung durch Bescheid wird als „Ausnahmsweise Zulassung“ bezeichnet, wenn die Voraussetzungen des § 18a Abs. 2 oder des § 40 Z 1 bis Z 3 des MEG gegeben sind.
(4) Die EWG-Bauartzulassung ist die Zulassung von Meßgerätebauarten zur EWG-Ersteichung und zur innerstaatlichen Eichung. Eine EWG-Bauartzulassung kann nur erteilt werden, wenn der Rat der Europäischen Gemeinschaften für die betreffende Meßgeräteart eine Richtlinie erlassen hat, die die Bauartzulassung vorsieht und die Bauart den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.
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