§ 2 EheG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1938

§ 2

Geschäftsunfähigkeit

Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.

1. Zum Begriff der Geschäftsunfähigkeit siehe § 102 Abs. 1.

2. Die von einem Geschäftsunfähigen geschlossene Ehe ist nichtig, (siehe § 22).

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024697

alte Dokumentnummer

N2193811045S

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