§ 2
Geschäftsunfähigkeit
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.
1. Zum Begriff der Geschäftsunfähigkeit siehe § 102 Abs. 1.
2. Die von einem Geschäftsunfähigen geschlossene Ehe ist nichtig, (siehe § 22).
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR12024697
alte Dokumentnummer
N2193811045S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)