Mangel der Ehefähigkeit
§ 22.
(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung nicht ehefähig war.
(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach Eintritt der Ehefähigkeit zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen will.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR40270604
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