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§ 22 EheG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2025

Mangel der Ehefähigkeit

§ 22.

(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung nicht ehefähig war.

(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach Eintritt der Ehefähigkeit zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen will.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40270604

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