§ 2 EAG-VO

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.2005

Geltungsbereich

§ 2.

(1) Diese Verordnung gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die inAnhang 1 genannten Gerätekategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätetyps sind, der nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.

(2) Elektrische Glühlampen unterliegen der Verordnung nur hinsichtlich des § 4 Abs. 1 und 2.

(3) Geräte, Waffen, Munition und Kriegsmaterial, die eigens für militärische Zwecke bestimmt sind und denen Bedeutung für die Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen Österreichs zukommt, sind von dieser Verordnung ausgenommen.

Schlagworte

Elektrogerät

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40063858

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