Geltungsbereich
§ 2.
(1) Diese Verordnung gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die inAnhang 1 genannten Gerätekategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätetyps sind, der nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.
(2) Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner der inAnhang 1 genannten Kategorien zuzuordnen sind, und elektrische Glühlampen unterliegen der Verordnung nur hinsichtlich des § 4 Abs. 1 und 2 und der §§ 4a und 4b.
(3) Geräte, Waffen, Munition und Kriegsmaterial, die eigens für militärische Zwecke bestimmt sind und denen Bedeutung für die Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen Österreichs zukommt, sind von dieser Verordnung ausgenommen.
Schlagworte
Elektrogerät
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20004052
Dokumentnummer
NOR40143954
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