§ 2 EAG-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Geltungsbereich

§ 2.

(1) Diese Verordnung gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die inAnhang 1 genannten Gerätekategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätetyps sind, der nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.

(2) Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner der inAnhang 1 genannten Kategorien zuzuordnen sind, und elektrische Glühlampen unterliegen der Verordnung nur hinsichtlich des § 4 Abs. 1 und 2 und der §§ 4a und 4b.

(3) Geräte, Waffen, Munition und Kriegsmaterial, die eigens für militärische Zwecke bestimmt sind und denen Bedeutung für die Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen Österreichs zukommt, sind von dieser Verordnung ausgenommen.

Schlagworte

Elektrogerät

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40143954

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)