§ 2 Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2002

Verlängertes Doktoratsstudium

§ 2.

(1) Absolventinnen und Absolventen der folgenden, weniger als acht Semester umfassenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht zu einem verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften zugelassen zu werden:

Studiengangs- Bezeichnung

kennzahl

0008 Tourismus-Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 27. September 1994, GZ 504/94) 0047 Militärische Führung (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 29. Juli 1997, GZ 1997/189) 0061 Kommunales Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 29. August 1997, GZ 1997/199) 0092 Produkttechnologie/Wirtschaft

(2) Die Verlängerung beträgt

  1. 1. für Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschul-Studiengänge “Tourismus-Management", “Militärische Führung" und “Kommunales Management" jeweils ein Semester;
  2. 2. für Absolventinnen und Absolventen des Fachhochschul-Studienganges “Produkttechnologie/ Wirtschaft" zwei Semester.

(3) Im Rahmen des verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge pro zusätzlichem Semester Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 20 Semesterstunden zu absolvieren. Davon haben 10 Semesterstunden auf Grundlagenfächer und 10 Semesterstunden auf dissertationsspezifische Fächer zu entfallen.

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