§ 2 Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Verlängertes Doktoratsstudium

§ 2.

(1) Absolventinnen und Absolventen der folgenden, weniger als acht Semester umfassenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht zu einem verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften zugelassen zu werden:

Studiengangs-kennzahl

Bezeichnung

0008

Tourismus-Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 27. September 1994, GZ 504/94)

0047

Militärische Führung (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 29. Juli 1997, GZ 1997/189)

0061

Kommunales Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 29. August 1997, GZ 1997/199)

  

(2) Die Verlängerung beträgt für Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschul-Studiengänge „Tourismus-Management“, „Militärische Führung“ und „Kommunales Management“ jeweils ein Semester.

(3) Im Rahmen des verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge pro zusätzlichem Semester Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 20 Semesterstunden zu absolvieren. Davon haben 10 Semesterstunden auf Grundlagenfächer und 10 Semesterstunden auf dissertationsspezifische Fächer zu entfallen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2004

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017

Gesetzesnummer

20002006

Dokumentnummer

NOR40054494

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