Umfang
§ 2.
Als Screeningprogramme gemäß § 1 gelten
- 1. solche zur Feststellung von Prävalenz des Vorkommens der Krankheit in der Bevölkerung gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 EpiG, wobei die Testhäufigkeit auf höchstens fünf molekularbiologische Tests auf SARS-CoV-2 pro Person und Monat beschränkt ist;
- 2. solche zur Feststellung von besonders betroffenen Einrichtungen gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 EpiG und solche zum Screening von Berufsgruppen gemäß § 5a Abs. 1 Z 4 EpiG zur Durchführung molekularbiologischer Tests auf SARS-CoV-2 oder Antigentests auf SARS-CoV-2 von:
- a) Besuchern, Begleitpersonen, Bewohnern, Mitarbeitern sowie externen Dienstleistern von Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
- b) Besuchern, Begleitpersonen, Patienten, Mitarbeitern sowie externen Dienstleistern von Krankenanstalten und Kuranstalten,
- c) Erbringern mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen,
- d) Personenbetreuern in der 24-Stunden-Betreuung und persönlichen Assistenten von Menschen mit Behinderung,
- e) Kindern, Jugendlichen und Mitarbeitern von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
- f) Kindern und Mitarbeitern elementarpädagogischer Bildungseinrichtungen,
- g) Mitarbeitern von Rettungsdiensten sowie
- h) Bewohnern und Mitarbeitern von Flüchtlingsbetreuungseinrichtungen und der Wohnungslosenhilfe.
- 3. vom Bund beauftragte Abwasseranalysen mittels molekularbiologischer Tests auf SARS-CoV-2 und Ganzgenomsequenzierungen zur Feststellung von besonders betroffenen Gebieten gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 EpiG.
Schlagworte
Altenheim, Pflegedienstleistung, Kinderhilfe
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2022
Gesetzesnummer
20011868
Dokumentnummer
NOR40243350
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