§ 2 COVID-19-ScreeningV

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.2022

Umfang

§ 2.

Als Screeningprogramme gemäß § 1 gelten

  1. 1. solche zur Feststellung von Prävalenz des Vorkommens der Krankheit in der Bevölkerung gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 EpiG, wobei die Testhäufigkeit auf höchstens fünf molekularbiologische Tests auf SARS-CoV-2 pro Person und Monat beschränkt ist;
  2. 2. solche zur Feststellung von besonders betroffenen Einrichtungen gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 EpiG und solche zum Screening von Berufsgruppen gemäß § 5a Abs. 1 Z 4 EpiG zur Durchführung molekularbiologischer Tests auf SARS-CoV-2 oder Antigentests auf SARS-CoV-2 von:
  1. a) Besuchern, Begleitpersonen, Bewohnern, Mitarbeitern sowie externen Dienstleistern von Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
  2. b) Besuchern, Begleitpersonen, Patienten, Mitarbeitern sowie externen Dienstleistern von Krankenanstalten und Kuranstalten,
  3. c) Erbringern mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen,
  4. d) Personenbetreuern in der 24-Stunden-Betreuung und persönlichen Assistenten von Menschen mit Behinderung,
  5. e) Kindern, Jugendlichen und Mitarbeitern von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit,
  6. f) Kindern und Mitarbeitern elementarpädagogischer Bildungseinrichtungen,
  7. g) Mitarbeitern von Rettungsdiensten sowie
  8. h) Bewohnern und Mitarbeitern von Flüchtlingsbetreuungseinrichtungen und der Wohnungslosenhilfe.
  1. 3. vom Bund beauftragte Abwasseranalysen mittels molekularbiologischer Tests auf SARS-CoV-2 und Ganzgenomsequenzierungen zur Feststellung von besonders betroffenen Gebieten gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 EpiG.

Schlagworte

Altenheim, Pflegedienstleistung, Kinderhilfe

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20011868

Dokumentnummer

NOR40245203

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