§ 2 COVID-19-EinreiseV 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2022

Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr

§ 2.

(1) Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß § 5 gilt ein:

  1. 1. Nachweis über eine mit einem in der Anlage C angeführten Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
  1. a) Zweitimpfung, wobei diese bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
  2. b) Impfung nach Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
  3. c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
  4. d) weitere Impfung;
  1. 2. Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die durch einen Test auf SARS-CoV-2 bestätigt wurde, oder
  2. 3. Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;
  3. 4. Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
  4. 5. Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, ausgenommen eines solchen zur Eigenanwendung, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.

(2) Einem Nachweis gemäß Abs. 1 sind ärztliche Zeugnisse entsprechend derAnlage D oder der Anlage E gleichgestellt.

(3) Testergebnisse, die bestätigen, dass die darin angeführte Person negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde, haben zumindest folgende Daten zu umfassen:

  1. 1. Vor- und Nachname der getesteten Person,
  2. 2. Geburtsdatum,
  3. 3. Datum und Uhrzeit der Probenahme,
  4. 4. Testergebnis und
  5. 5. Bezeichnung des Ausstellers des Testzertifikats.

(4) Nachweise gemäß Abs. 1 sind in lateinischer Schrift sowie in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

20011903

Dokumentnummer

NOR40246336

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