Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr
§ 2.
(1) Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß § 5 gilt ein:
- 1. Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen oder in der Anlage C angeführten Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
- a) Zweitimpfung, wobei diese bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
- b) Impfung nach Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
- c) weitere Impfung;
- 2. Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die durch einen Test auf SARS-CoV-2 bestätigt wurde, oder
- 3. Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;
- 4. Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf;
- 5. Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, ausgenommen eines solchen zur Eigenanwendung, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
(2) Einem Nachweis gemäß Abs. 1 sind ärztliche Zeugnisse entsprechend derAnlage D oder der Anlage E gleichgestellt.
(3) Testergebnisse, die bestätigen, dass die darin angeführte Person negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde, haben zumindest folgende Daten zu umfassen:
- 1. Vor- und Nachname der getesteten Person,
- 2. Geburtsdatum,
- 3. Datum und Uhrzeit der Probenahme,
- 4. Testergebnis und
- 5. Bezeichnung des Ausstellers des Testzertifikats.
- Die Kosten für einen nach dieser Verordnung erforderlichen Test sind selbst zu tragen.
(4) Nachweise gemäß Abs. 1 sind in lateinischer Schrift sowie in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023
Gesetzesnummer
20011903
Dokumentnummer
NOR40250462
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)