§ 2 C-SoSch-VO 2020

Alte FassungIn Kraft seit 19.6.2020

Tritt mit Ende des Unterrichtsjahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 7).

Zweck

§ 2.

Der Zweck des Ergänzungsunterrichts „Sommerschule 2020“ ist es,

  1. 1. Schülerinnen und Schülern, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerin oder als außerordentlicher Schüler aufgenommen wurden, jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht im Schuljahr 2020/21 zu folgen, oder
  2. 2. Schülerinnen und Schüler, die aufgrund der COVID-19 Pandemie einen Aufholbedarf im Pflichtgegenstand Deutsch aufweisen, insbesondere jene, deren Leistung über eine Schulstufe im Schuljahr 2019/20 mit der Beurteilungsstufe „Genügend“ oder „Nicht genügend“ beurteilt wurde, auf die Teilnahme am Unterricht im Schuljahr 2020/21 vorzubereiten.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2020

Gesetzesnummer

20011198

Dokumentnummer

NOR40224065

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)