2. Abschnitt
Finanzielle Leistungsfähigkeit Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit
§ 2
(1) Die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat anhand einer aktuellen Vermögensübersicht (Status) und der dem Antrag vorhergehenden letzten drei Jahresabschlüsse zu erfolgen; können solche nicht vorgelegt werden, lediglich anhand einer Vermögensübersicht und gegebenenfalls einer Eröffnungsbilanz. Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit sind überdies zu berücksichtigen:
- 1. die verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens (Bankguthaben und nicht ausgenützte Kreditrahmen, Darlehenspromessen),
 - 2. als Sicherheit verfügbare Bankguthaben und sonstige Vermögensgegenstände außerhalb des Unternehmens,
 - 3. die Höhe des Umlaufvermögens,
 - 4. die Anschaffungswerte der Fahrzeuge, der Grundstücke und Gebäude und der sonstigen Betriebsanlagen sowie die geleisteten Anzahlungen für Anlagen,
 - 5. Belastungen von Gegenständen des Betriebsvermögens, insbesondere Pfandrechte, Eigentumsvorbehalte und Abtretung von Forderungen.
 
(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann nicht als gegeben, wenn die Eigenmittel, einschließlich der unversteuerten Rücklagen:
- 1. für den Personenkraftverkehr weniger als 100 000 S je beantragtem Fahrzeug oder 5 000 S je Sitzplatz der vom Unternehmen eingesetzten Fahrzeuge betragen, wobei jeweils der niedrigere der sich aus den beiden Berechnungsverfahren ergebenden Beträge maßgeblich ist,
 - 2. für die Z 2-Gewerbe weniger als 100 000 S je beantragtem Fahrzeug betragen.
 
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