2. Abschnitt
Finanzielle Leistungsfähigkeit Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit
§ 2.
(1) Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen:
- 1. den letzten Jahresabschluss des Unternehmens, falls ein solcher erstellt wurde;
- 2. die verfügbaren Mittel einschließlich Bankguthaben, mögliche Überziehungskredite und Darlehen;
- 3. als Sicherheit für das Unternehmen verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände;
- 4. die Kosten einschließlich der gesamten Anschaffungskosten und der Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
- 5. das Betriebskapital.
(2) Das Unternehmen muss jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen, die sich
- 1. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 280/2010)
- 2. für die Z2-Gewerbe auf mindestens 7 500Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.
(3) Für die Berechnung nach Abs. 2 sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.
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