§ 2 BStG

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1999

§ 2. Einteilung der Bundesstraßen

(1) Die Bundesstraßen werden eingeteilt in

  1. a) Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), das sind Bundesstraßen ohne höhengleiche Überschneidung mit anderen Verkehrswegen, die sich für den Schnellverkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften eignen und bei welchen besondere Anschlußstellen für die Zu- und Abfahrt vorhanden sind, einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen;
  2. b) Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen), das sind Bundesstraßen, die sich nach ihrer Anlage für den Schnellverkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften eignen, ohne daß die übrigen Voraussetzungen nach lit. a gegeben sind; sofern besondere Anschlußstellen für die Zu- und Abfahrt vorhanden sind, gelten die Zu- und Abfahrtsstraßen als Bestandteile der Bundesstraßen S;
  3. c) Bundesstraßen B, das sind alle übrigen Bundesstraßen; die Zu- und Abfahrtsrampen zu kreuzenden Straßen gelten als Bestandteile der Bundesstraßen B. Sofern bei einer Bundesstraße B in der Anmerkung zum Verzeichnis 3 besondere Erfordernisse der Anschlußausbildung festgelegt sind (§ 26 Abs. 1), gelten diese besonderen Anschlußstellen einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen als Bestandteile der Bundesstraße B.

(2) Durch die Bestimmungen des Abs. 1 werden die einschlägigen straßenpolizeilichen Vorschriften nicht berührt.

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