§ 2 BStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

§ 2. Einteilung der Bundesstraßen

(1) Die Bundesstraßen werden eingeteilt in

  1. a) Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), das sind Bundesstraßen ohne höhengleiche Überschneidung mit anderen Verkehrswegen, die sich für den Schnellverkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften eignen und bei welchen besondere Anschlußstellen für die Zu- und Abfahrt vorhanden sind, einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen;
  2. b) Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen), das sind Bundesstraßen, die sich nach ihrer Anlage für den Schnellverkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften eignen, ohne daß die übrigen Voraussetzungen nach lit. a gegeben sind; sofern besondere Anschlußstellen für die Zu- und Abfahrt vorhanden sind, gelten die Zu- und Abfahrtsstraßen als Bestandteile der Bundesstraßen S.
  3. c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2002)

(2) Durch die Bestimmungen des Abs. 1 werden die einschlägigen straßenpolizeilichen Vorschriften nicht berührt.

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