vgl. BGBl. Nr. 287/1955, BGBl. Nr. 165/1956
§ 2.
(1) Die Ansprüche gemäß § 1 sind beim Bundesministerium für Finanzen anzumelden, welches die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien zur Entgegennahme dieser Anmeldungen in seinem Namen durch Verordnung ermächtigen kann.
(2) Über das weitere Verfahren und über die Regelung, von wem und wie die Ansprüche zu befriedigen sind, ergeht innerhalb dreier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein gesondertes Bundesgesetz.
vgl. BGBl. Nr. 287/1955, BGBl. Nr. 165/1956
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Gesetzesnummer
10000268
Dokumentnummer
NOR40256355
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