§ 2 Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.1957

vgl. BGBl. Nr. 287/1955, BGBl. Nr. 165/1956

§ 2.

(1) Die Ansprüche gemäß § 1 sind beim Bundesministerium für Finanzen anzumelden, welches die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien zur Entgegennahme dieser Anmeldungen in seinem Namen durch Verordnung ermächtigen kann.

(2) Über das weitere Verfahren und über die Regelung, von wem und wie die Ansprüche zu befriedigen sind, ergeht innerhalb dreier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein gesondertes Bundesgesetz.

vgl. BGBl. Nr. 287/1955, BGBl. Nr. 165/1956

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10000268

Dokumentnummer

NOR40256355

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