§ 2 Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1958

Abschnitt II.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1958, zu § 2, BGBl. Nr. 269/1955)

(Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1958, zu § 2, BGBl. Nr. 269/1955)

§ 2.

Im Hinblick auf die im § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 269/1955, in der Fassung des Abschnittes I des vorliegenden Bundesgesetzes angekündigte gesetzliche Regelung der Befriedigung der Ansprüche der nachstehend genannten Kirchen und ihrer einzelnen Einrichtungen auf Rückgabe von Vermögenschaften sowie auf Wiederherstellung der gesetzlichen Rechte und Interessen, die diese Kirchen und ihre einzelnen Einrichtungen zufolge nationalsozialistischer Maßnahmen, insbesondere auf Grund des § 5 des Kirchenbeitragsgesetzes, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 543/1939, und der zu diesem Gesetz ergangenen Durchführungsverordnungen verloren haben, gewährt der Bund den nachstehend genannten Kirchen zu Lasten des Kapitels 26 Titel 2 § 2 des Bundesfinanzgesetzes 1958, BGBl. Nr. 1/1958, und des entsprechenden Ansatzes des Bundesvoranschlages für 1959 für die Jahre 1958 und 1959 Vorschüsse und zwar für jedes Jahr:

  1. a) an die katholische Kirche 100,000.000 S,
  2. b) an die evangelische Kirche A. und H. B . 5,000.000 S,
  3. c) an die altkatholische Kirche 300.000 S.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023

Gesetzesnummer

10000268

Dokumentnummer

NOR40256358

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