§ 2.
Befindet sich der Verurteilte auf freiem Fuß (§ 3 Abs. 2 erster Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969) und übersteigt das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe nicht drei Jahre, so ist ein Strafantritt bis zum Ablauf des 30. April 2020 nicht zulässig, es sei denn, dass er wegen einer in § 33 Abs. 2 StGB umschriebenen Tat oder sonst wegen einer Tat nach den §§ 201, 202, 205, 205a, 206, 207, 207a oder 207b StGB verurteilt wurde. Die Anordnung des Strafvollzuges ist bis zu diesem Zeitpunkt aufzuschieben.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2020
Gesetzesnummer
20011094
Dokumentnummer
NOR40221745
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)