§ 2 Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Alte FassungIn Kraft seit 27.3.2020

§ 2.

Befindet sich der Verurteilte auf freiem Fuß (§ 3 Abs. 2 erster Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969) und übersteigt das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe nicht drei Jahre, so ist ein Strafantritt bis zum Ablauf des 30. April 2020 nicht zulässig, es sei denn, dass er wegen einer in § 33 Abs. 2 StGB umschriebenen Tat oder sonst wegen einer Tat nach den §§ 201, 202, 205, 205a, 206, 207, 207a oder 207b StGB verurteilt wurde. Die Anordnung des Strafvollzuges ist bis zu diesem Zeitpunkt aufzuschieben.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2020

Gesetzesnummer

20011094

Dokumentnummer

NOR40221745

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