§ 2 Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Alte FassungIn Kraft seit 27.3.2021

§ 2.

(1)  Befindet sich der Verurteilte auf freiem Fuß (§ 3 Abs. 2 erster Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969), übersteigt das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe nicht drei Jahre und wurde er nicht wegen einer in § 33 Abs. 2 StGB umschriebenen Tat oder sonst wegen einer Tat nach den §§ 201, 202, 205, 205a, 206, 207, 207a § 207b, §§ 278b bis 278g oder § 282a StGB verurteilt, so hat er die Strafe bis zum 30. Juni 2020 anzutreten, wenn die Strafvollzugsanordnung und die Aufforderung zum Strafantritt vor dem 27. März 2020 erlassen und vor dem 30. Mai 2020 zugestellt wurden.

(2) Im Übrigen ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zu folgenden Zeitpunkten aufzuschieben und der Strafantritt bis dahin unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erster Halbsatz vorliegen:

  1. 1. bis zum Ablauf des 31. März 2021, wenn das Urteil zwischen 1. August 2020 und 31. Oktober 2020 rechtskräftig wurde aber bis dahin keine Strafvollzugsanordnung erlassen wurde;
  2. 2. bis zum Ablauf des 30. April 2021, wenn das Urteil im November 2020 rechtskräftig wurde;
  3. 3. bis zum Ablauf des 31. Mai 2021, wenn das Urteil im Dezember 2020 rechtskräftig wurde;
  4. 4. bis zum Ablauf des 30. Juni 2021, wenn das Urteil zwischen 1. Jänner 2021 und 30. April 2021 rechtskräftig wurde, aber bis dahin keine Strafvollzugsanordnung erlassen wurde.

(3) Abs. 2 ist auf den Strafvollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Strafantritt ab dem 4. Mai 2020 zulässig ist. In diesem Fall darf der Strafvollzug vor dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt nur bei Vorliegen einer Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests angeordnet werden. Zu diesem Zweck ist dem erkennenden Gericht die bewilligende Entscheidung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2022

Gesetzesnummer

20011094

Dokumentnummer

NOR40231930

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