§ 2.
(1) An allgemeinbildenden Pflichtschulen können folgende Befreiungen gewährt werden:
- a) in den Pflichtgegenständen
Musikerziehung
Bildnerische Erziehung
Schreiben
Werkerziehung
Werkerziehung für Knaben
Werkerziehung für Mädchen
Hauswirtschaft
Leibesübungen
Geometrisches Zeichnen
Kurzschrift
Technisches Zeichnen
Hauswirtschaft und Kinderpflege,
- b) in der verbindlichen Übung
Leibesübungen.
(2) Im Pflichtgegenstand Musikerziehung an der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung sowie im Pflichtgegenstand Leibesübungen an der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung kann die Befreiung bis zu einem Höchstausmaß von zwölf Monaten gewährt werden. Nach Wegfall des Behinderungsgrundes ist eine Prüfung über den während der Befreiung durchgenommenen Lehrstoff abzulegen. Für die Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über die Feststellungs- und Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes) sinngemäß anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)