§ 2 Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1983

§ 2.

(1) An allgemeinbildenden Pflichtschulen können folgende Befreiungen gewährt werden:

  1. a) in den Pflichtgegenständen

    Musikerziehung

    Bildnerische Erziehung

    Schreiben

    Werkerziehung

    Werkerziehung für Knaben

    Werkerziehung für Mädchen

    Hauswirtschaft

    Leibesübungen

    Geometrisches Zeichnen

    Kurzschrift

    Technisches Zeichnen

    Hauswirtschaft und Kinderpflege,

  1. b) in der verbindlichen Übung

    Leibesübungen.

(2) Im Pflichtgegenstand Musikerziehung an der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung sowie im Pflichtgegenstand Leibesübungen an der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung kann die Befreiung bis zu einem Höchstausmaß von zwölf Monaten gewährt werden. Nach Wegfall des Behinderungsgrundes ist eine Prüfung über den während der Befreiung durchgenommenen Lehrstoff abzulegen. Für die Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über die Feststellungs- und Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes) sinngemäß anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)