§ 2.
(1) An allgemeinbildenden Pflichtschulen können folgende Befreiungen gewährt werden:
- a) in den Pflichtgegenständen
- Musikerziehung
- Bildnerische Erziehung
- Schreiben
- Werkerziehung
- Werkerziehung für Knaben
- Werkerziehung für Mädchen
- Hauswirtschaft
- Leibesübungen
- Geometrisches Zeichnen
- Kurzschrift
- Technisches Zeichnen
- Hauswirtschaft und Kinderpflege,
- b) in der verbindlichen Übung
- Leibesübungen.
(2) Im Pflichtgegenstand Musikerziehung an der Hauptschule oder an der Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung sowie im Pflichtgegenstand Leibesübungen an der Hauptschule oder an der Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung kann die Befreiung bis zu einem Höchstausmaß von zwölf Monaten gewährt werden. Nach Wegfall des Behinderungsgrundes ist eine Prüfung über den während der Befreiung durchgenommenen Lehrstoff abzulegen. Für die Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über die Feststellungs- und Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes) sinngemäß anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012
Schlagworte
Feststellungsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10009374
Dokumentnummer
NOR40140188
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