§ 2 Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 2.

(1) An allgemeinbildenden Pflichtschulen können folgende Befreiungen gewährt werden:

  1. a) in den Pflichtgegenständen
  1. b) in der verbindlichen Übung

(2) Im Pflichtgegenstand Musikerziehung an der Hauptschule oder an der Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung sowie im Pflichtgegenstand Leibesübungen an der Hauptschule oder an der Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung kann die Befreiung bis zu einem Höchstausmaß von zwölf Monaten gewährt werden. Nach Wegfall des Behinderungsgrundes ist eine Prüfung über den während der Befreiung durchgenommenen Lehrstoff abzulegen. Für die Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über die Feststellungs- und Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes) sinngemäß anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012

Schlagworte

Feststellungsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10009374

Dokumentnummer

NOR40140188

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