§ 2 B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Ausnahmen von der Krankenversicherung

§ 2.

(1) Von der Krankenversicherung sind – unbeschadet Abs. 2 – jeweils nur hinsichtlich der, von den folgenden Ausnahmetatbeständen umfassten Tätigkeiten ausgenommen:

  1. 1. Personen, die auf Grund der Vorschriften
  1. a) der §§ 472 und 473 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen oder
  2. b) der §§ 479a bis 479e des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversichert sind;
  1. 2. Personen, denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse, auf einer der dort bezeichneten Funktionen oder auf einem Anspruch auf eine Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 oder 18 bezeichneten Art beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Krankenfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Leistungsansprüche gegenüber einer der im folgenden angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen:
  1. 4. die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie die Mitglieder des Beirates gemäß den §§ 149a ff.;
  2. 5. die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5, 8 bis 11, 14a, 16, 17, 21 und 22 bezeichneten Personen, wenn ihre Beitragsgrundlage oder die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach § 19 den im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigen würden;
  3. 6. die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer im Sinne des Bewährungshilfegesetzes sowie die ehrenamtlich tätigen Sachwalter im Sinne des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes;
  4. 7. die Mitglieder der Vollzugskommissionen nach § 18 des Strafvollzugsgesetzes;
  5. 8. die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen, die Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, leisten.

(2) Die Versicherung der Lehrer des Bundeslandes Wien und der Bezieher einer im Zusammenhang mit einem solchen Dienstverhältnis gewährten Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z. 7 bezeichneten Art wird durch die Bestimmung des Abs. 1 Z. 2 nicht berührt. Ebenso werden durch § 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc nicht berührt die Lehrer/innen des Bundeslandes Wien nach dem Landesvertragslehrergesetz 1966 einschließlich der Bezieher/innen einer aus dieser Tätigkeit herrührenden Pension oder eines aus dieser Tätigkeit herrührenden Übergangsgeldes.

Schlagworte

BGBl. Nr. 679/1986

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40172681

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